Allgemeine Vertragsbedingungen
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Für den Auftrag sowie künftig erteilte Aufträge gelten folgenden Grundsätze als vereinbart:
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1) Die Leistungen werden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, nach Leistungserbringung abgerechnet und sind mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Besteht der Auftrag aus teilbaren Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
2) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen.
3) Erteilt der Auftraggeber im Rahmen der beauftragten Leistung ein Briefing, bildet dieses die Grundlage für die zu erbringenden Leistungen.
4) Der Auftraggeber erhält an den erbrachten Leistungen das Recht der Nutzung (einschließlich der Vervielfältigung) zu dem bei Auftragserteilung bekannt gegebenen Zweck in dem dazu erforderlichen Nutzungsumfang. Der Erwerb dieses Rechtes setzt die vollständige Zahlung aller vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen voraus. Bis zur Zahlung wird das Nutzungsrecht nur auf jederzeitigen Widerruf eingeräumt.
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5) Das Honorar wird für jeden Auftrag einzeln vereinbart. Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
6) Unterbleibt die Fertigstellung aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat oder sieht der Auftraggeber von einer Fertigstellung ab, behält der Auftragnehmer trotzdem den vollen Honoraranspruch unter Ausschluss der Anrechnungsregel des § 1168 ABGB.
7) Das beauftragte Werk ist zum vereinbarten Termin abzuliefern. Unterbleibt eine Mitwirkung des Auftraggebers oder treten Umstände ein, die zu einer Verzögerung oder Behinderung führen, welche nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind, verlängert sich der Termin entsprechend. Verschiebt sich der Fertigstellungstermin aus Gründen, die nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen, um mehr als zwei Monate, hat der Auftragnehmer wahlweise Anspruch auf Ersatz aller Nachteile sowie
eine angemessene Anpassung der Vergütung oder auf Beendigung des Vertrages; in letzterem Fall gilt Pkt. 6.
8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung von vertraglichen Leistungen Dritter zu bedienen und nach eigenem Ermessen derartige Leistungen entweder im eigenen Namen oder aber im Namen sowie auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist in letzterem Fall verpflichtet, Dritte sorgfältig auszuwählen. Abgesehen von der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl besteht keine Haftung des Auftragnehmers für den ausgewählten Dritten.
9) Eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; ebenso eine Haftung für entgangenen Gewinn oder für Schäden Dritter. Der Höhe nach sind Ansprüche auf Schadenersatz mit dem Auftragswert ohne Umsatzsteuer begrenzt.
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10) Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des Auftragnehmers wird ausgeschlossen.
11) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
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